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VerpackG

Datenmeldungen laut Verpackungsgesetz

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Wenn Sie Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, kommen Sie am Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht vorbei. Dieses Gesetz regelt, wie Verpackungen lizenziert, erfasst und recycelt werden müssen – ein essenzieller Schritt für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Besonders wichtig sind dabei die Mengen- und Datenmeldungen, die Unternehmen regelmäßig einreichen müssen. Diese sorgen für Transparenz, ermöglichen eine korrekte Lizenzierung und helfen, die Umweltbelastung durch Verpackungen zu reduzieren.

Planmengenmeldung: Ihre Prognose für das kommende Jahr (§ 10 VerpackG)

Die Planmengenmeldung ist Ihre Schätzung der Verpackungsmengen, die Sie im kommenden Kalenderjahr in Verkehr bringen werden. Sie betrifft alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also solche, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, wie Verkaufsverpackungen (z. B. Joghurtbecher), Umverpackungen oder Versandmaterial. Diese Meldung müssen Sie bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres im Verpackungsregister LUCID einreichen.

Was gehört in die Meldung? Sie geben an, welche Materialien (z. B. Glas, Papier, Kunststoff, Aluminium) Sie verwenden und wie viel davon in Kilogramm (grammgenau, mit drei Nachkommastellen) zu erwarten ist. Diese Daten müssen mit den Angaben übereinstimmen, die Sie Ihrem dualen System melden, da die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Abgleich durchführt. Eine präzise Schätzung ist wichtig, da sie die Grundlage für Ihre Lizenzgebühren bildet. Sollten sich Ihre Mengen später ändern, können Sie diese über die unterjährige Mengenanpassung korrigieren.

Tipp: Nutzen Sie vergangene Verkaufsdaten, um Ihre Prognose so realistisch wie möglich zu gestalten.

Unterjährige Mengenanpassung: Flexibilität für Anpassungen (§ 10 VerpackG)

Es kann vorkommen das die Mengen anders ausfallen, als die Planmengenmeldung angibt – sei es durch unerwartetes Wachstum, neue Produkte oder geänderte Verpackungen. In solchen Fällen kommt die unterjährige Mengenanpassung ins Spiel. Sie ermöglicht es Ihnen, Ihre ursprüngliche Planmengenmeldung während des laufenden Jahres zu korrigieren. Außerdem ist sie Pflicht, wenn Sie sich unterjährig im Verpackungsregister anmelden und eine erste Mengenschätzung für das laufende Jahr abgeben müssen.

Die Anpassung reichen Sie über das LUCID-Verpackungsregister ein, nachdem Sie die geänderten Mengen an Ihr duales System gemeldet haben. Das ist wichtig, um die Datenkonsistenz zwischen Register und System zu gewährleisten. Beachten Sie: Änderungen können sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduzierung der Mengen betreffen. Eine genaue Dokumentation Ihrer Verpackungsmengen hilft Ihnen, diese Anpassungen schnell und korrekt durchzuführen. Verstöße gegen die Meldepflicht können Bußgelder nach § 34 VerpackG nach sich ziehen.

Jahresabschlussmeldung: Der tatsächliche Verbrauch im Fokus (§ 10 VerpackG)

Die Jahresabschlussmeldung, oft auch als Ist-Mengenmeldung bezeichnet, bildet den Abschluss Ihrer jährlichen Meldepflichten. Hier geben Sie die tatsächlichen Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an, die Sie im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben. Diese Meldung ist bis spätestens 15. Mai des Folgejahres im LUCID-Verpackungsregister einzureichen.

Die Daten umfassen erneut Materialart und Menge in Kilogramm, und sie müssen exakt mit den Angaben an Ihr duales System übereinstimmen. Sollten Sie Fehler in Ihrer ursprünglichen Meldung entdecken, können Sie diese über eine Nachtragsmengenmeldung korrigieren. Für beschädigte oder unverkäufliche Verpackungen gibt es die Möglichkeit, eine Abzugsmengenmeldung einzureichen – dies erfordert jedoch eine lückenlose Dokumentation. Die Jahresabschlussmeldung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch entscheidend für die korrekte Abrechnung Ihrer Lizenzkosten und die Erfassung des Verpackungsaufkommens in Deutschland.

Vollständigkeitserklärung: Transparenz für große Inverkehrbringer (§ 11 VerpackG)

Bei der Vollständigkeitserklärung handelt es sich um eine zusätzliche Pflicht für Unternehmen, die große Mengen an Verpackungen in Verkehr bringen. Sie dient dazu, die Einhaltung des VerpackG detailliert nachzuweisen und umfasst sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z. B. Transportverpackungen). Diese Erklärung muss bis zum 15. Mai des Folgejahres im LUCID-Portal eingereicht und von einem unabhängigen, registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden.

Wann greift diese Pflicht? Sobald Sie folgende Bagatellgrenzen überschreiten:

  • 80.000 kg Glas
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton
  • 30.000 kg andere Materialien (z. B. Kunststoff, Aluminium, Eisenmetalle)

Liegen Sie unter diesen Grenzen, sind Sie von der Erklärung befreit, es sei denn, die ZSVR oder eine Landesbehörde fordert die Abgabe explizit an. Die Vollständigkeitserklärung sorgt für maximale Transparenz und hilft, die Datenqualität im Verpackungsmanagement zu sichern.

Unser Tipp: Bereiten Sie Ihre Unterlagen frühzeitig vor, da die Prüfung durch einen Sachverständigen Zeit in Anspruch nehmen kann.

Fazit:

Die Mengen- und Datenmeldungen gemäß dem Verpackungsgesetz sind essenziell, um die Transparenz im Umgang mit Verpackungen in Deutschland zu gewährleisten. Die Planmengenmeldung bildet die Grundlage, indem sie eine Prognose der Verpackungsmengen für das kommende Jahr liefert und bis zum 31. Dezember im LUCID-Portal eingereicht wird. Die unterjährige Mengenanpassung bietet Flexibilität, um Abweichungen während des Jahres zu korrigieren, und stellt sicher, dass Ihre Daten stets aktuell sind. Mit der Jahresabschlussmeldung, die bis zum 15. Mai des Folgejahres fällig ist, dokumentieren Sie die tatsächlichen Verpackungsmengen des Vorjahres, was eine genaue Abrechnung der Lizenzkosten ermöglicht. Für Unternehmen mit großen Verpackungsmengen ist die Vollständigkeitserklärung ein wichtiges Instrument, um die Einhaltung des Gesetzes nachzuweisen – sie erfordert eine Prüfung durch einen Sachverständigen und berücksichtigt alle Verpackungsarten.