Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet ein rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen regelt. Es legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Daraus ergibt sich die Verpflichtung von Händlern, Online-Händlern und Herstellern, aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess teilzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Verkaufsverpackungen ihrer Produkte ordnungsgemäß lizenziert werden. Die Lizenzierungskosten dienen der Bezahlung der Entsorgungskosten für die Verpackungen. Zudem legt das VerpackG Recyclingquoten fest.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz in Deutschland regelt die Inverkehrbringung von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Es löste 2019 die frühere Verpackungsverordnung ab und fordert, dass Unternehmen Verantwortung für die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen übernehmen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und verpflichtet Inverkehrbringer zur Verpackungslizenzierung.
§ 1 VerpackG "Abfallwirtschaftliche Ziele" legt wesentliche Ziele fest:

  • Abfallvermeidung und Ressourcenschonung: Durch das Gesetz soll die Vermeidung von Verpackungsabfällen gefördert und für die hochwertige Verwertung durch Recycling gesorgt werden.
  • Erhöhung der Recyclingquoten: Mit der Festlegung verbindlicher Recyclingquoten für verschiedene Verpackungsmaterialien soll mit dem VerpackG für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft gesorgt werden.
  • Produktverantwortung der Hersteller: Hersteller und Verkäufer sind verpflichtet, die Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übernehmen, einschließlich der Rücknahme und Verwertung.


Definition Inverkehrbringer: Als Inverkehrbringer wird jeder Händler bezeichnet, der erstmals ein Produkt in Umlauf bringt bzw. erstmals dem Markt zur Verfügung stellt.

Frau sucht am Laptop nach Verpackungsgesetz (VerpackG)

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das VerpackG gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Waren erstmals in den Verkehr bringen. Dazu zählen Hersteller, Importeure, Online-Händler und stationäre Händler. Wer eine Verpackung befüllt und in den Handel gibt, trägt die Verantwortung für deren Entsorgung und Recycling. Ebenfalls relevant ist das VerpackG für Unternehmen, die Versandverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Transportverpackungen nutzen. Auch ausländische Firmen, die Waren an den Endverbraucher liefern, sind betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert und registriert sind. Die Bestimmungen sind im Verpackungsgesetz in § 3 VerpackG und § 7 VerpackG, "Begriffsbestimmungen" und "Systembeteiligungspflicht", vorgeschrieben.
Um die gesetzlichen Vorgaben in § 9 VerpackG "Registrierung" zu erfüllen, ist eine Registrierung im LUCID-Verpackungsregister erforderlich. Zusätzlich müssen Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, um sicherzustellen, dass diese fachgerecht entsorgt und recycelt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder und Vertriebsverbote. Mit der Lizenzierung Ihrer Verpackungen bei zmart.de sind Sie auf der sicheren Seite – lizenzieren Sie jetzt rechtsicher ab 49 € im Jahr bei uns!

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Novelle Verpackungsgesetz, Unternehmer/ Anwalt informiert über VerpackG, Lizenzierung

Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer, Freiberufler und Einzelhändler unterliegen den Pflichten des Verpackungsgesetzes. Das Gesetz sieht keine Kleinstmengenregelung vor und macht keine Unterschiede basierend auf der Unternehmensgröße oder dem Umsatz. Das bedeutet, dass selbst Kleinstmengen an Verkaufs-, Versand- oder Serviceverpackungen registriert und lizenziert werden müssen. Diese Verpflichtung gilt für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Wer also Produkte in Verpackungen verkauft, die beim Endverbraucher landen, muss sich an die Vorgaben halten.

Armband in einer lizenzierungspflichtigen Schatulle vor Versand

Verpackungsgesetz für Onlineshops

Auch Händler, die ihre Produkte über Onlineshops wie eBay, Amazon, Etsy oder Alibaba an deutsche Kunden verkaufen, unterliegen den Bestimmungen des VerpackG. Die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht gilt auch für Online-Händler, wenn diese in Deutschland Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Dies ist unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Beispielsweise müssen die betroffenen Händler vorwiegend Versandverpackungen lizenzieren, außer sie importieren ihre Waren selbst aus dem Ausland.
Seit der Neuerung zum 1. Juli 2022 sind Online-Marktplätze wie eBay und Amazon gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Verkäufer den Anforderungen des VerpackG nachkommen. Das bedeutet, dass Händler ohne gültige LUCID-Registrierung und ohne Nachweis der Systembeteiligung nicht mehr über diese Plattformen verkaufen dürfen.

Erdkugel auf Gesetzbuch symbolisiert Neuerungen im VerpackG seit 2022

Verpackungsgesetz: Kosten?

Für die Einhaltung des VerpackG gibt es einen zentralen Kostenpunkt. Dabei handelt es sich um die Entsorgungskosten für die Verpackungen. Diese Kosten werden durch Verpackungslizenzen an ein duales Entsorgungssystem wie Zentek – Inhaber von zmart – gezahlt.
Die jeweiligen Lizenzierungskosten für Inverkehrbringer, die der Pflicht der Verpackungslizenzierung unterliegen, hängen von unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Darunter zählen z. B. die Menge und Art der Verpackungen oder die Recyclingfähigkeit der verwendeten Verpackungsmaterialien.
Auf zmart.de bieten wir einen Online-Kalkulator an, um die individuellen Lizenzkosten zu berechnen.
Übrigens: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) allein bringt keine Kosten oder Gebühren mit sich.
Mögliche Strafen und Bußgelder: Wer gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes verstößt (z. B. fehlende Registrierung oder nicht lizenzierte Verpackungen), muss mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro rechnen.

Kosten Verpackungsgesetz

VerpackG: Regelungen nach Anwendungsfall 

Für alle Inverkehrbringenden Unternehmen besteht die Verpflichtung, die Firma, die Produkte und die zugehörigen Markennamen bei der ZVSR zu registrieren. Für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von verpackten Waren besteht die Pflicht: Befüllte Produktverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Ämter u. s. w.) als Verpackungsabfall anfallen, lizenziert werden. 

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Dropshipping

Dropshipping

Bei Streckengeschäften (Dropshipping oder Direkthandel) ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern. 

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Importierte Waren

Importierte Waren 

Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren. 

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Eigenmarken

Eigenmarken

Unternehmen, die ihre eigenen Markenprodukte auf den Markt bringen, tragen gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lizenzierung undRegistrierung ihrer Verpackungen. 

Elektronische Marktplaetze, Online-Händler, Ver­pack­ungs­li­zenz für Amazon, Ebay, Etsy und co.

Marktplatzhändler

Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot. 

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall in Deutschland produziert

In Deutschland produziert 

In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Z. B. muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren. 

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Fulfillmentpartner

Fulfilmentpartner

Der beauftragende Händler ist für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister hat eine Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen .

Ver­pack­ungs­ge­setz: Re­gis­trie­rung, Li­zen­zie­rung, Da­ten­mel­dung

Die Registrierung im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR ist laut § 9 VerpackG für alle Unternehmen verpflichtend, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen. Jedes Unternehmen, das verpackte Waren an Endverbraucher verkauft, muss sich vor dem ersten Verkauf bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anmelden. Die ZSVR ist laut § 24 VerpackG die zuständige Institution zur Umsetzung des Gesetzes. Die Registrierung ist kostenlos, aber verpflichtend.
Neben der Registrierung im LUCID-Portal sind Unternehmen verpflichtet laut § 10 VerpackG, regelmäßige Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. zmart übermittelt als duales System die lizenzierten Verpackungsmengen ebenfalls an die ZSVR. So können Abweichungen zwischen den Unternehmensangaben und den tatsächlich lizenzierten Mengen festgestellt werden.
Zu den Meldungen, die Sie direkt bei der Zentralen Stelle ohne Beteiligung Dritter vornehmen müssen, gehören:

Verpackungsgesetz - Ausdruck des VerpackG

Planmengenmeldung

Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.

Mengenanpassung

Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.

Jahresabschlussmeldung

Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.

Vollständigkeitserklärung

Gemäß § 11 VerpackG sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen zugelassenen Sachverständigen von der Zentralen Stelle zu beauftragen und eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten. Diese liegen bei 80.000 kg für Glas, 50.000 kg für Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg für alle anderen Materialien.

Welche Verpackungsarten fallen unter das VerpackG?

Mit der Änderung fallen auch Transportverpackungen unter das Verpackungsgesetz. Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen, die einer Lizenzierungspflicht unterliegen, müssen Transportverpackungen nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenziert werden.
Laut § 15 VerpackG sind folgende Verpackungen miteingeschlossen:

  • Transportverpackungen 
  • Versandverpackungen 
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen 
  • Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Absatz 5 
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 
  • Mehrwegverpackungen 
  • Serviceverpackungen 
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen


Verkaufsverpackung Definition: Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Sie dient dem Schutz des Produkts, der sicheren Übergabe an den Verbraucher, stellt Informationen zum Produkt bereit und erfüllt zudem Marketingfunktionen.

Lizenzierungspflichtiges Verpackungsmaterial vor weißem Hintergrund

Verpackungsarten nach dem Verpackungsgesetz

Der Begriff "Verpackungen" bezeichnet Gegenstände, aus beliebigen Materialien hergestellt sind und zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten dient. Das Verpackungsgesetz unterscheidet in § 3 VerpackG je nach Verwendungszweck verschiedene Verpackungsarten.

  • Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und typischerweise mit dem Produkt verkauft werden. Sie dienen dem Schutz, der Präsentation oder dem Transport des Produkts und sind systembeteiligungspflichtig, da sie in privaten Haushalten entsorgt werden. Z. B.: Plastikflaschen, Konservendosen, Kartonverpackungen für Spielzeug
  • Serviceverpackungen: Verpackungen, die erst am Verkaufsort mit Ware befüllt werden und direkt beim Endverbraucher anfallen, z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Sie werden ebenfalls im Privaten entsorgt und sind systembeteiligungspflichtig. Z. B.: To-go-Becher für Kaffee, Pappschalen für Pommes, Bäckereitüten
  • Versandverpackungen: Verpackungen, die für den Transport von Waren an Endverbraucher verwendet werden, insbesondere im Online-Handel. Sie schützen die Ware während des Versands und fallen beim Endverbraucher an, weshalb sie auch systembeteiligungspflichtig sind. Z. B.: Versandkartons für Online-Bestellungen, Luftpolsterfolien in Paketen, Papierfüllmaterialien
  • Umverpackungen: Verpackungen, die mehrere Verkaufsverpackungen bündeln, um Transport oder Verkauf zu erleichtern. Sie fallen auch oft beim Endverbraucher an und sind daher systembeteiligungspflichtig. Z. B.: Folie um ein Sixpack Getränkedosen, Karton um mehrere Joghurtbecher
  • Transportverpackungen: Verpackungen, die ausschließlich für den Transport von Waren zwischen Unternehmen oder zum Einzelhandel dienen. Sie fallen typischerweise nicht beim Endverbraucher an und sind daher in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig. Z. B.: Stretchfolie um Paletten, Mehrwegkiste für Großhandel

Hinweis: Serviceverpackungen und Versandverpackungen gelten ebenfalls als Verkaufsverpackungen, wenn diese erst beim Letztvertreiber befüllt werden. Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt laut § 7 VerpackG davon ab, ob sie beim privaten Endverbraucher entsorgt wird.

 

Neuerungen im Verpackungsgesetz 2024/2025

Im Jahr 2024 und 2025 gab es wichtige Änderungen und geplante Anpassungen im Verpackungsgesetz (VerpackG), die insbesondere die Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft fördern sollen. Diese Neuerungen betreffen Hersteller, Händler und Importeure, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen.

Erweiterte Pfandpflicht für milchhaltige Getränke

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit milchhaltigen Getränken (mindestens 50 % Milchanteil), wie Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern. Der Pfandbetrag beträgt 0,25 Euro. Diese Regelung erweitert die bestehende Pfandpflicht, die seit 2022 für Getränkedosen mit Milchgetränken gilt, und zielt darauf ab, die Rücknahme und das Recycling dieser Verpackungen zu verbessern. Hier regelt § 31 VerpackG die Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit milchhaltigen Getränken ab 2024.

Verpflichtung zu fest verbundenen Verschlüssen

Seit dem 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verschlüsse oder Deckel während der gesamten Nutzungsdauer fest mit der Flasche verbunden bleiben. Dies soll verhindern, dass Verschlüsse separat in der Umwelt entsorgt werden („Littering“), und fördert die Rücknahme der gesamten Verpackung. Durch § 30a VerpackG wird festgelegt, dass Verschlüsse von Einwegkunststoffgetränkeflaschen fest verbunden sein müssen.

Mindestrezyklatanteile für Einwegkunststoffgetränkeflaschen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff (Rezyklaten) bestehen. Diese Anforderung wird ab dem 1. Januar 2030 auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen ausgeweitet, die dann zu mindestens 30 % aus Rezyklaten bestehen müssen. Ziel ist es, den Einsatz von recyceltem Material zu erhöhen und Primärkunststoffe zu reduzieren. Der § 30a VerpackG regelt die Mindestrezyklatanteile für Einwegkunststoffgetränkeflaschen.

VerpackG: Das Wichtigste in Kürze

Sie sind unsicher, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind?

Gerne helfen wir Ihnen weiter:

Bei offenen Fragen steht Ihnen unser Kundenservice mit Expertenwissen zur Verfügung. Wir kennen die Antworten auf Ihre Fragen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ob Mittelstand oder Kleingewerbe: wir sind Ihr Partner bei der Lizenzierung von Verpackungen!