Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet ein rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen regelt. Durch das VerpackG wird gemäß § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Verantwortung für Verpackungen festgelegt.
Eine wesentliche Folge davon ist die Verpflichtung von Händlern, Online-Händlern und Herstellern, aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess teilzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verkaufsverpackungen ihrer Produkte auf umweltgerechte Weise entsorgt oder recycelt werden.
Was ist das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Gemäß § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) legt es die Verantwortung für Verpackungen fest. Händler, Online-Händler und Hersteller sind daher verpflichtet, sich aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess zu beteiligen. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Verpackungslizenzierung, um sicherzustellen, dass ihre Verkaufsverpackungen ordnungsgemäß entsorgt oder recycelt werden.
Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen. Dies umfasst Hersteller, Importeure, Online-Händler und stationäre Händler. Auch kleinere Unternehmen und Selbstständige sind betroffen, unabhängig von der Menge der verwendeten Verpackungen. Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und ihre Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen, um die ordnungsgemäße Entsorgung und das Recycling sicherzustellen.
Verpackungslizenzierung
Das Verpackungsgesetz beinhaltet die Verpackungslizenzierung, die Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen betrifft. Gemäß der Verpackungsverordnung müssen sie sich an einem dualen System beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme aufbauen, was eine Registrierung und Lizenzgebühren erfordert. Nutzen Sie unseren Online-Kalkulator, um Ihre Kosten zu berechnen und Ihre Verpackungen zu lizenzieren!
Neuerungen im VerpackG
Seit dem 1. Juli 2022 ist es verboten, verpackte Ware ohne rechtzeitige Registrierung durch den Hersteller zu vertreiben. Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister übernehmen neue Verantwortlichkeiten.
Sie dürfen Verpackungen nur anbieten, wenn die entsprechenden Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen gemäß den Vorgaben behandelt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Außerdem müssen alle Hersteller, die erstmals verpackte Waren in Deutschland in Umlauf bringen, sich registrieren lassen, unabhängig von der Art der Verpackung.
Verpackungsgesetz und Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz können vielfältig sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab:
- Lizenzierungskosten: Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich an einem dualen System beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme aufbauen. Dies erfordert die Registrierung und die Zahlung von Lizenzgebühren an diese Systeme.
- Entsorgungskosten: Die Entsorgung von Verpackungsabfällen kann Kosten verursachen, insbesondere wenn sie nicht recycelbar oder wiederverwertbar sind. Unternehmen müssen möglicherweise in effizientere Verpackungslösungen investieren, um die Entsorgungskosten zu minimieren.
Darüber hinaus ist im VerpackG die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID eingeschlossen, die zunächst keine Kosten verursacht.
Welche Verpackungsarten fallen unter das VerpackG?
Das überarbeitete Verpackungsgesetz hat auch Auswirkungen auf Transportverpackungen. Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen, die einer Lizenzierungspflicht unterliegen, müssen Transportverpackungen nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenziert werden.
Laut § 15 Absatz 1 des VerpackG sind folgende Verpackungen miteingeschlossen:
- Transportverpackungen
- Versandverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
- Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Absatz 5
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
- Serviceverpackungen
- Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen
Verkaufsverpackung Definition: Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Sie dient dem Schutz des Produkts, der sicheren Übergabe an den Verbraucher, stellt Informationen zum Produkt bereit und erfüllt zudem Marketingfunktionen.
Sie sind unsicher, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind?
Bei offenen Fragen steht Ihnen unser Kundenservice mit Expertenwissen zur Verfügung. Wir kennen die Antworten auf Ihre Fragen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ob Mittelstand oder Kleingewerbe: wir sind Ihr Partner bei der Lizenzierung von Verpackungen!
Datenmeldung nach Verpackungsgesetz (VerpackG)
Nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen Unternehmen neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID auch Datenmeldungen einreichen. Das bedeutet, dass jede Verpackung, die bei einem dualen System wie zmart lizenziert ist, unverzüglich der Zentralen Stelle gemeldet werden muss. Als duales System übermitteln wir die bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer an die Zentrale Stelle, um Abweichungen bei den Mengenangaben festzustellen. Falsche oder nicht angegebene Datenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro belegt werden.
Zu den Meldungen, die Sie direkt bei der Zentralen Stelle ohne Beteiligung Dritter vornehmen müssen, gehören:
Planmengenmeldung
Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.
Mengenanpassung
Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.
Jahresabschlussmeldung
Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.
Vollständigkeitserklärung
Gemäß VerpackG sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen zugelassenen Sachverständigen von der Zentralen Stelle zu beauftragen und eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten. Diese liegen bei 80.000 kg für Glas, 50.000 kg für Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg für alle anderen Materialien.
Ziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
Hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen die Zielstellungen, einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu erreichen und die Umwelt zu schützen.
Erreicht werden sollen diese Ziele durch:
- Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Reduktion des Verpackungsabfalls
- Steigerung der Recyclingquoten
- Herstellerverantwortung für den Lebenszyklus der Verpackungen
- Förderung der Verwendung ökologisch vorteilhafterer Materialien für Verpackungen
- Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung