Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – Anforderungen und praktische Schritte

Wie können sich Unternehmen auf die PPWR vorbereiten? Diese Frage stellt sich aktuell für Betriebe jeder Größe – vom kleinen Onlinehändler bis zum multinationalen Hersteller. Die am 11. Februar 2025 in Kraft getretene EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bringt umfassende Neuerungen für alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen​. Ihr zentrales Ziel: Bis 2030 sollen sämtliche Verpackungen in der EU wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich sinnvolle Weise recycelbar sein​. Um das zu erreichen, definiert die PPWR strenge Anforderungen – von Designvorschriften über Rezyklatquoten bis hin zu Nachweispflichten. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten neuen Vorgaben und geben Ihnen eine praxisnahe Anleitung, wie Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten können.

Neue Anforderungen der PPWR: Was kommt auf Unternehmen zu?

Wiederverwendbarkeit von Verpackungen (Mehrwegquoten)

Die PPWR fordert einen deutlichen Ausbau von Mehrwegsystemen. Künftig muss ein erheblicher Teil der Verpackungen wiederverwendbar sein. Beispielsweise sollen bis 2030 mindestens 40% der Verkaufs- und Versandverpackungen im Endkundenbereich (B2C) als Mehrweg ausgeführt werden. Dieser Anteil steigt gestaffelt bis 2040 weiter an (für Transportverpackungen im B2B-Bereich sind langfristig sogar 100% Wiederverwendung angepeilt). Ähnliche Quoten gelten – teils niedriger – für bestimmte Verpackungsarten wie Getränkeverpackungen (z.B. 10% bis 2030). Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, müssen diese ab Geltungsbeginn in ein organisiertes Mehrwegsystem integrieren. Das bedeutet: Es müssen Rücknahme- und Wiederbefüllungsstrukturen vorhanden sein, etwa Pfand- oder Rückgabesysteme, und Verbraucher sollten Anreize erhalten, die leeren Mehrwegverpackungen zurückzugeben.

Praktisch werden auch Einwegverpackungen in bestimmten Bereichen verboten oder ersetzt: So müssen Restaurants, Cafés und Take-Away-Betriebe ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen und Getränke mitzubringen und auf Einwegverpackungen zu verzichten. In der Hotellerie dürfen ab 2030 keine Einweg-Portionsverpackungen (Mini-Shampoos, Seifen etc.) mehr ausgegeben werden, stattdessen sind Nachfüllspender Pflicht. Auch Transportverpackungen innerhalb der EU sollen verstärkt auf Mehrweg umgestellt werden. Bis 2030 müssen z.B. Versandwaren an Endkunden zu 40% in Mehrwegverpackungen verschickt werden. (Allerdings sind hier Ausnahmen vorgesehen – etwa für klassische Versandkartons aus Pappe – die die tatsächlichen Auswirkungen beeinflussen können.) Wichtig ist: Wiederverwendbarkeit wird zum neuen Standard. Unternehmen sollten prüfen, welche Verpackungen sie auf Mehrweg umstellen können, um die Quoten zu erfüllen.

Recyclingfähigkeit aller Verpackungen (Design for Recycling)

Neben Mehrweg steht die Recyclingfähigkeit im Zentrum der PPWR. Spätestens ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die als recycelbar gelten. Die Verordnung führt hierfür genaue Kriterien ein. Eine Verpackung gilt als recycelbar, wenn mindestens 70% ihres Materials wiederverwertet werden können. Verpackungen, die zu weniger als 70% recyclingfähig sind, gelten ab 2030 als nicht recycelbar und dürfen dann EU-weit nicht mehr verwendet werden. (Für innovative Verpackungslösungen, die die Kriterien noch nicht erfüllen, gibt es eine Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren.) Bis 2035 wird die Anforderung verschärft: Dann muss die Recyclingfähigkeit auch im großtechnischen Maßstab nachgewiesen sein – es reicht also nicht, dass etwas theoretisch recycelbar ist, es muss auch praktisch in großen Mengen recycelt werden können. Ab 2038 steigt der geforderte Recyclinganteil sogar auf 80%. Damit würden nach heutigem Stand z.B. Getränkekartons (Verbundverpackungen) nicht mehr zulässig sein, da deren Recyclingquote aktuell oft darunter liegt.

Für Unternehmen bedeutet das: Jede Verpackung muss „Design for Recycling“-tauglich sein. Materialien und Konstruktion sind so zu wählen, dass am Ende ein hoher Prozentsatz ins Recycling gelangen kann. Verbunde und schwer trennbare Materialien gilt es zu vermeiden. Die PPWR sieht vor, dass künftig nach bestimmten Leistungsstufen bewertet wird, wie gut recycelbar eine Verpackung ist. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, kann sein Produkt so ab 2030 nicht mehr verkaufen. Es besteht also akuter Handlungsbedarf, bestehende Verpackungen auf Recyclingfähigkeit zu optimieren.

Mindestanteile an Rezyklat (Einsatz von Recyclingmaterial)

Erstmals schreibt die EU verbindliche Rezyklatquoten für Verpackungsmaterialien vor. Insbesondere für Kunststoffverpackungen gelten gestaffelte Mindesteinsatzquoten von recyceltem Kunststoff (Post-Consumer-Rezyklat, PCR). Ab 2030 muss je nach Anwendungsfall ein Anteil zwischen 10% und 35% PCR-Kunststoff enthalten sein. Konkret fordert die PPWR z.B.: 30% Rezyklat bei kontaktsensitiven Verpackungen aus PET (also z.B. Lebensmittelverpackungen aus PET-Kunststoff, ausgenommen Getränkeflaschen). Andere Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt (außer PET) müssen mind. 10% Rezyklat enthalten. Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff müssen bis 2030 ebenfalls im Schnitt 30% Recyclingkunststoff aufweisen– ein Wert, der bereits in der Einwegplastik-Richtlinie für PET-Flaschen verankert war. Für alle übrigen (nicht lebensmittelkontaktenden) Kunststoffverpackungen gilt eine Quote von 35% Rezyklat ab 2030. Diese Vorgaben steigen bis 2040 deutlich an: Beispielsweise auf 50% für PET-Lebensmittelverpackungen, 25% für andere Kunststoff-Lebensmittelverpackungen und 65% für alle anderen Kunststoffverpackungen. Einweg-Getränkeflaschen müssen bis 2040 sogar 65% PCR-Kunststoff enthalten.

Doch nicht nur Plastik ist betroffen: Glasverpackungen sollen ab 2030 im Durchschnitt mindestens 50% Altglas enthalten. Papier- und Pappverpackungen müssen mindestens 70% Recyclingfasern aufweisen. Metallverpackungen (Alu, Weißblech etc.) sollen einen Rezyklatanteil von mindestens 25% erreichen. Diese Quoten zielen darauf ab, den Markt für Sekundärrohstoffe zu stärken und den Verbrauch von Primärmaterial zu senken.

Für die Praxis heißt das: Hersteller müssen den Rezyklatanteil ihrer Verpackungen nachhalten und nachweisen. Die Quote wird im Durchschnitt je Verpackungsart pro Jahr und Fertigungsstätte berechnet. Entsprechende Nachweise (z.B. über Materialrechnungen oder Prüfzertifikate) sind Teil der technischen Dokumentation jeder Verpackung. Unternehmen sollten sich also darauf einstellen, ihre Materialströme genau zu analysieren und Lieferanten zu verpflichten, Auskunft über den Recyclinganteil zu geben.

Vorgaben zur Verpackungsgestaltung (Minimierung und Verbote)

Die PPWR schreibt vor, dass Verpackungen so ressourcenschonend wie möglich gestaltet sein müssen. Gewicht und Volumen einer Verpackung sollen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werdenOverpacking wird künftig unzulässig. Ab 2030 gelten verbindliche Kriterien zur Verpackungsminimierung (Annex IV der Verordnung). So darf z.B. der Leerraumanteil zwischen Produkt und Verpackung bei Versandkartons, Umverpackungen oder E-Commerce-Verpackungen ab 2030 maximal 50% betragen. Mit anderen Worten: Kartons, die zur Hälfte mit Luft oder Füllmaterial gefüllt sind, sind dann verboten. Damit sollen sogenannte Mogelpackungen – etwa übergroße Cornflakes-Schachteln, die nur halb gefüllt sind – der Vergangenheit angehören.

Zugleich untersagt die PPWR bestimmte Verpackungsarten und -formate, vor allem bei Einwegplastik. Ab 2030 ist es z.B. nicht mehr erlaubt, Obst und Gemüse unter 1,5kg in Einweg-Kunststoff zu verpacken – Verbraucher werden diese Waren lose oder in Mehrwegbehältnissen erhalten. Ebenso werden Einweg-Portionsverpackungen für Lebensmittel in der Gastronomie eingeschränkt: Ketchup- und Saucentütchen, Zuckersticks, Milchrahmportionsdöschen etc. in Restaurants und Hotels wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben. Hotels dürfen ab 2030 keine Mini-Shampoofläschchen oder Einwegseifen mehr bereitstellen, sondern müssen auf Spender und nachfüllbare Lösungen umstellen. Sehr leichte Plastiktüten (etwa die dünnen Hemdchenbeutel für Obst/Gemüse) werden ebenso weitgehend verbannt. Für einige dieser Verbote gibt es Ausnahmen oder branchenspezifische Regelungen, doch die Stoßrichtung ist klar: Überflüssige Einwegverpackungen sollen vom Markt verschwinden.

Weiterhin enthält die PPWR Stoffbeschränkungen: Gefährliche Inhaltsstoffe in Verpackungen müssen minimiert werden. Insbesondere gelten Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI – je max. 100 mg/kg). In Lebensmittelkontakt-Verpackungen werden zudem PFAS-Chemikalien (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) beschränkt – über bestimmten Konzentrationen sind sie ab 2026 in Food-Packaging verboten. Hersteller müssen also auch chemisch sicherstellen, dass ihre Verpackungen keine problematischen Stoffe in unzulässigen Mengen enthalten.

Einheitliche Kennzeichnungspflichten (Material und Entsorgung)

Die PPWR führt EU-weit harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen ein. Künftig muss auf jeder Verpackung klar ersichtlich sein, aus welchem Material sie besteht und wie sie zu entsorgen oder zu verwerten ist. Diese Maßnahme soll Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen, Verpackungsabfälle korrekt zu trennen, und das Recycling erleichtern.

Ein wichtiges Element ist ein einheitliches Kennzeichnungssystem mit Symbolen und/oder digitalen Codes. Bereits ab 2026 verlangt die Verordnung auf jeder Verpackung einen Identifikationsmarker – etwa einen QR-Code – der beim Scannen zusätzliche Informationen liefern kann. Darüber hinaus müssen ab Inkrafttreten gewisse Basisangaben direkt auf der Verpackung stehen: ein Identifikationsmerkmal (z.B. Chargen- oder Seriennummer) und Kontaktinformationen des Herstellers/Importeurs (Name, Marke, Adresse). Ab 2028 sind dann erweiterte Kennzeichnungen Pflicht: Auf der Verpackung muss angegeben sein, aus welchen Materialien sie besteht, ob sie kompostierbar ist, wie hoch ihr Rezyklatanteil ist und ob sie wiederverwendbar ist. Zusätzlich werden die Abfallsammelbehälter EU-weit einheitlich markiert, damit Verbraucher die Verpackung dem richtigen Recycling- oder Restmüllbehälter zuordnen können. Ab 2030 kommt noch die Angabe etwaiger besorgniserregender Stoffe (SVHC) auf der Verpackung hinzu.

Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Verpackungsdesigns anpassen, um Platz für diese Informationen zu schaffen. Einheitliche Symbole werden EU-weit vorgegeben – nationale Sonderwege wie der „Grüne Punkt“ treten perspektivisch in den Hintergrund. Die Kennzeichnungspflicht erfordert vorausschauende Planung, da Verpackungen neu bedruckt oder mit Codes versehen werden müssen. Wichtig ist, dass dadurch keine Werbung oder wichtige Produktinformationen verdeckt werden – eine enge Abstimmung mit Verpackungsdesignern ist ratsam. Ziel all dieser Maßnahmen ist mehr Transparenz: Verbraucher sollen auf einen Blick (oder Scan) erkennen können, wie man mit der Verpackung umgeht, und Hersteller werden verantwortlich gemacht, vollständige Infos bereitzustellen.

Dokumentations- und Nachweispflichten (EPR und Konformität)

Neben den technischen Vorgaben verschärft die PPWR auch die bürokratischen Pflichten für Inverkehrbringer von Verpackungen. Unternehmen müssen künftig umfassender nachweisen, dass sie die Vorgaben einhalten. Dazu gehört zum einen eine Konformitätsbewertung für jede Verpackung: Hersteller (bzw. „Erzeuger“ im Sinne der Verordnung) müssen eine Art technisches Datenblatt erstellen, in dem sie dokumentieren, dass die Verpackung den Artikeln 5–12 PPWR entspricht (also z.B. Grenzwerte einhält, recyclinggerecht gestaltet ist, die Rezyklatquote erfüllt etc.). Diese technische Dokumentation muss auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden können und umfasst u.a. den Nachweis des Rezyklatanteils sowie der Recyclingfähigkeit. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, die nötigen Daten und Zertifikate hierfür systematisch zu sammeln.

Ein weiterer großer Bereich ist die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Die PPWR harmonisiert die EPR-Vorgaben EU-weit und führt Herstellerregister ein. Ab 2027 muss jeder Hersteller, der Verpackungen in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, in dem jeweiligen Verpackungsregister registriert sein. Gibt es keine Niederlassung im Land, ist ein Bevollmächtigter vor Ort zu benennen, der die Pflichten für das Unternehmen erfüllt. In Deutschland etwa existiert bereits das Verpackungsregister LUCID; künftig wird es vergleichbare Register in allen Ländern geben. Online-Marktplätze (z.B. Amazon, eBay) dürfen ab 2027 nur noch gelistete Verkäufer zulassen, die ihre EPR-Pflichten erfüllt haben– sie müssen also prüfen, ob die Händler im Register stehen und Lizenzentgelte abführen.

Auch die Meldepflichten werden vereinheitlicht: Hersteller müssen ihre Verpackungsmengen (nach Materialart und Gewicht) jährlich an die Behörden melden. Die erste Meldung nach neuem System ist 2027 fällig. Möglich ist, dass dies zentral über ein EU-Portal oder zumindest nach abgestimmten Standards erfolgt, damit z.B. Doppelmeldungen in mehreren Ländern vermieden werden. Für kleine Unternehmen, die weniger als 10 Tonnen Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, sieht die Verordnung potenzielle Erleichterungen vor. Diese könnten etwa vereinfachte Meldungen oder Ausnahmen von bestimmten Quoten bedeuten – genaue Details werden noch ausgearbeitet. Wichtig: Die grundlegenden Verpflichtungen (wie recyclebares Design) gelten langfristig für alle, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Im Rahmen der EPR bleiben Unternehmen zudem verpflichtet, die Entsorgungskosten für ihre Verpackungen zu tragen (Lizenzentgelte an duale Systeme bzw. nationale Recyclingfonds). Diese Gebühren sollen künftig jedoch ökomoduliert werden – d.h. umweltfreundliche Verpackungen werden finanziell begünstigt, problematische Verpackungen deutlich teurer. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, Verpackungen so zu gestalten, dass sie leichter recycelt werden können. In der Praxis könnte das bedeuten: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, die schwer recycelbar sind (z.B. Verbundmaterial ohne Recyclingpfad), zahlt deutlich höhere Beiträge als jemand, der eine monomateriale, leicht recyclingfähige Verpackung nutzt. Unternehmen sollten sich also auch aus Kostengründen bemühen, die PPWR-Standards zu erfüllen.

Nicht zuletzt fordert die PPWR erweiterte Rücknahme- und Pfandsysteme: Spätestens ab 2029 müssen in allen Mitgliedstaaten Pfandsysteme für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metall bis 3 Liter Inhalt eingerichtet sein. Beim Verkauf solcher Getränke ist dann ein Pfand zu erheben, das die Verbraucher bei Rückgabe der Flasche erstattet bekommen. Unternehmen in der Getränkeindustrie müssen sich darauf einstellen, ihre Einwegflaschen in ein Pfandsystem zu integrieren – falls national noch keines existiert, muss es aufgebaut werden. Zudem sollen die Verpackungsabfallmengen pro Kopf bis 2030 um 5% (bis 2040 um 15%) gegenüber 2018 reduziert werden. Diese Reduktionsziele richten sich zwar primär an die Mitgliedstaaten, aber sie unterstreichen den politischen Druck auf Unternehmen, Verpackungen einzusparen.


Zwischenfazit: Unternehmen aller Branchen – ob Lebensmittel, E-Commerce, Konsumgüter oder Industrie – müssen ihre Verpackungen und Prozesse überprüfen. Große Konzerne mit komplexen Verpackungsportfolios stehen vor ebenso großen Aufgaben wie kleinere Händler, die vielleicht nur wenige Verpackungstypen verwenden. Während sehr kleine Inverkehrbringer (< 10t/Jahr) mit etwas weniger Bürokratie rechnen können, gelten die neuen Design- und Umweltvorgaben perspektivisch für jedes Unternehmen. Im nächsten Abschnitt zeigen wir konkret, wie Sie vorgehen können, um Ihr Unternehmen PPWR-fit zu machen.

Praxisleitfaden: So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die PPWR vor

Die folgenden Schritte helfen Ihnen, sich systematisch auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Sie lassen sich – je nach Unternehmensgröße und Branche – anpassen und sollten idealerweise frühzeitig angestoßen werden.

1. Interne Verpackungsanalyse durchführen

Verschaffen Sie sich zunächst einen übergreifenden Überblick über alle Verpackungen, die Sie einsetzen oder in Verkehr bringen. Erfassen Sie in einer internen Analyse: Welche Verpackungsarten und -materialien nutzen Sie? (Primärverpackungen für Produkte, Sekundärverpackungen, Versandkartons, Füllmaterial, Etiketten usw.) Wie viel Menge/Gewicht jeder Verpackungsart fällt pro Jahr an? Notieren Sie für jede Verpackung die Materialzusammensetzung (Kunststoffart, Papieranteil, Verbunde etc.), ob sie wiederverwendbar ist oder einmalig verwendet wird, und ob bereits Rezyklat enthalten ist. Prüfen Sie außerdem, ob bestimmte Verpackungen von den genannten Sonderregelungen betroffen sind – z.B. Einweg-Kunststoffverpackungen für Obst/Gemüse, Serviceverpackungen in der Gastronomie oder sehr kleinteilige Portionen.

Mit dieser Bestandsaufnahme können Sie anschließend gezielt Soll-Ist-Vergleiche anstellen: Welche Ihrer Verpackungen erfüllen die künftigen Anforderungen bereits weitgehend – und welche nicht? Identifizieren Sie „kritische“ Verpackungen, z.B. solche, die nicht recyclingfähig sind (Verbundfolien, Materialmix, schwarze Kunststoffe etc.), keinen Rezyklatanteil aufweisen oder überflüssig aufwändig sind (zu groß dimensioniert, mehrfach verschweißt usw.). Notieren Sie auch, wo Produktanforderungen Restriktionen setzen – etwa bei Lebensmittelverpackungen (Hygiene, Lebensmittelsicherheit) oder Gefahrgutverpackungen. Eine gründliche Analyse bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.

2. Lieferanten und Verpackungshersteller einbinden

Die Umsetzung der PPWR-Vorgaben gelingt nur in enger Zusammenarbeit mit Ihren Partnern und Lieferanten. Beziehen Sie daher frühzeitig Ihre Verpackungshersteller und Zulieferer in den Prozess ein. Informieren Sie Ihre Verpackungslieferanten (Hersteller von Kartonagen, Folien, Flaschen usw.) über die kommenden Anforderungen und fragen Sie aktiv nach, welche Lösungen sie anbieten können. Fordern Sie z.B. Nachweise und Spezifikationen an: Ist die von Ihnen bezogene Verpackung bereits nachweislich recyclingfähig? Welchen Rezyklatanteil enthält das Material heute, und ist eine Steigerung geplant? Gibt es Zertifikate oder Tests zur Recyclingfähigkeit (z.B. nach PTS-Standard für Papier oder RecyClass für Kunststoffe)?

Arbeiten Sie gemeinsam mit den Lieferanten an Verbesserungen: Viele Verpackungshersteller entwickeln derzeit neue Materialien (etwa Monomaterial-Kunststofffolien, die bisherige Verbunde ersetzen, oder verstärkte dünnere Folien für Materialeinsparung). Nutzen Sie dieses Know-how für Ihre Zwecke. Geben Sie Ihren Lieferanten frühzeitig das Signal, dass Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch PPWR-konforme Verpackungen abnehmen werden – so motivieren Sie zur schnellen Umstellung.

Auch interne Stakeholder und weitere Lieferanten gilt es einzubinden: Beziehen Sie Ihre Produktlieferanten mit ein, falls Sie Waren beziehen, die bereits verpackt angeliefert werden (z.B. Importware). Fordern Sie von diesen, dass auch deren Verpackungen den neuen Regeln entsprechen – im Zweifel muss die Verantwortung vertraglich geklärt werden. Kommunikation ist hier entscheidend: Richten Sie vielleicht Workshops oder Informationsrunden mit Ihren wichtigsten Verpackungs- und Materiallieferanten ein, um gemeinsame Lösungen zu diskutieren.

3. Recyclingfähigkeit prüfen und dokumentieren

Überprüfen Sie für jede Ihrer identifizierten Verpackungen, wie gut recycelbar sie ist. Orientieren Sie sich dabei an anerkannten Kriterien oder Bewertungsstandards (Design for Recycling Richtlinien, Empfehlungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister, CEFLEX-Standards für Folien etc.). Stellen Sie Fragen wie:

  • Materialreinheit: Besteht die Verpackung aus einem Hauptmaterial oder aus vielen unterschiedlichen Komponenten? (Monomaterial-Verpackungen sind meist besser recycelbar als Verbunde.)
  • Trennbarkeit: Lassen sich verschiedene Schichten oder Bestandteile leicht voneinander lösen? (Z.B. Etiketten ablösen, Deckel von Bechern trennen, Verbundfolien aufschließen.)
  • Farbstoffe/Additive: Enthält der Kunststoff problematische Farbstoffe (z.B. rußschwarz) oder Additive, die Recycling stören könnten?
  • Bestehende Recyclingströme: Gibt es für diese Verpackung heute schon eine etablierte Recycling-Infrastruktur? (Manche Kunststoffe werden gesammelt und verwertet, andere – etwa bestimmte Multilayer-Verpackungen – nicht.)
  • Recyclingquote: Welcher Anteil des Materials kann tatsächlich wiedergewonnen werden? (Für komplexe Verpackungen ist das oft gering.)

Dokumentieren Sie die Ergebnisse dieser Prüfung. Für Verpackungen, die offenkundig nicht ausreichend recyclingfähig sind (z.B. Verbundmaterial mit Aluminium und Kunststoff, von dem weniger als 70% recycelt werden können), sollte ein Redesign oder Ersatz geplant werden – spätestens bis 2030, wenn diese nicht mehr verkehrsfähig wären. Verpackungen, die schon heute nahezu vollständig recycelbar sind (z.B. sortenreine PET-Flaschen oder unbeschichtete Pappkartons), erfüllen vermutlich die 70%-Hürde. Dennoch können auch hier Optimierungen möglich sein (z.B. andere Etikettenkleber, um die Papierfasern besser zurückzugewinnen).

Wichtig: Halten Sie die Nachweise bereit. Die Behörden können verlangen, dass Sie belegen, wie Sie die Recyclingfähigkeit sicherstellen. Dies kann durch Gutachten externer Prüfinstitute, durch Testergebnisse Ihrer Lieferanten oder durch anerkannte Zertifikate erfolgen. In Ihrer technischen Dokumentation sollten Sie festhalten, welcher Recyclingpfad für die Verpackung vorgesehen ist (Papier, Glas, Kunststoff etc.) und welche Quote erreicht wird. So sind Sie gewappnet, wenn ab 2030 die Pflicht zur recyclebaren Verpackung scharf gestellt wird.

4. Rezyklateinsatz analysieren und optimieren

Überprüfen Sie Ihren Einsatz von Recyclingmaterial in den verschiedenen Verpackungen. In Schritt 1 haben Sie bereits festgehalten, wo Rezyklat enthalten ist. Jetzt geht es darum, diese Werte an den Vorgaben der PPWR zu spiegeln. Erstellen Sie eine Übersicht, welche Ihrer Verpackungen schon die Mindest-Rezyklatquoten erfüllen und welche nicht. Priorität sollten insbesondere Kunststoffverpackungen haben, da hier ab 2030 klare Quoten (10%, 30%, 35% je nach Kategorie) gelten.

Für jede relevante Verpackungsart fragen Sie sich: Wie kann ich den Rezyklatanteil erhöhen? Mögliche Ansätze:

  • Verwenden Sie bei Kunststoffverpackungen verstärkt Post-Consumer-Rezyklate. Viele Folien, Beutel oder Flaschen lassen sich heute schon mit einem Anteil X an Rezyklat fertigen. Sprechen Sie mit Ihren Kunststofflieferanten über verfügbare Qualitäten. Eventuell müssen Sie Materialtests durchführen, um sicherzustellen, dass die Funktion (z.B. Barriereeigenschaften bei Lebensmittelverpackungen) erhalten bleibt.
  • Setzen Sie bei Papier/Karton auf einen höheren Anteil an Altpapierfasern. Gerade Versandkartons oder Produktverpackungen aus Pappe können oft aus fast 100% Recyclingmaterial hergestellt werden, falls nicht ohnehin schon geschehen. Prüfen Sie, ob Sie z.B. von Frischfaser-Karton auf Recyclingkarton umstellen können, sofern Haptik und Optik dies erlauben.
  • Glasverpackungen enthalten in Deutschland meist schon hohe Altglasanteile (60–90%). Stellen Sie sicher, dass Sie farblich sortenreines Glas nutzen, da Grünglas z.B. höhere Altglasquoten ermöglicht als Weißglas.
  • Bei Metallverpackungen (Getränkedosen, Konservendosen, Verschlüsse etc.) können Sie bei Ihren Lieferanten erfragen, wie hoch der Sekundärmetall-Anteil ist und ob dieser steigerbar ist.

Beachten Sie branchenspezifische Besonderheiten: Lebensmittelkontakt-Verpackungen unterliegen strengen Regularien – z.B. darf recycelter Kunststoff nicht ohne Weiteres für Primärverpackungen von Lebensmitteln eingesetzt werden, es sei denn, er stammt aus zugelassenen Prozessen (wie rPET für Getränkeflaschen). Hier gibt es zum Teil Ausnahmen oder niedrigere Quoten (wie die 10% für nicht-PET Lebensmittelverpackungen). Trotzdem sollten Sie auch in diesem Bereich mit Ihren Lieferanten Lösungen suchen – etwa den Einsatz chemisch recycelter Kunststoffe oder den vermehrten Einsatz von Glas und Metall (die problemlos recycelt werden können) als Verpackungsmaterial.

Richten Sie ein Monitoring-System ein, um den Rezyklatanteil in Ihren Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Gerade größere Unternehmen sollten die Kennzahlen pro Material und Produktlinie tracken, um gegenüber Behörden (und Kunden) Fortschritte belegen zu können. So können Sie Jahr für Jahr an der Optimierung arbeiten – denn die Quoten steigen 2040 weiter an, und womöglich kommen in Zukunft noch höhere Zielvorgaben.

5. Kennzeichnungs- und Informationspflichten umsetzen

Planen Sie rechtzeitig die Umsetzung der neuen Kennzeichnungsvorschriften ein. Dieser Punkt erfordert einerseits organisatorische Vorbereitung (Datenmanagement) und andererseits grafische Anpassungen an Ihren Verpackungen.

Daten und IT: Stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Informationen pro Verpackungstyp vorliegen haben, um sie später per Code oder Aufdruck bereitzustellen. Dazu gehören: Materialarten und -anteile, Vorhandensein von problematischen Stoffen, Rezyklatanteil (%), ggf. Kompostierbarkeit und Mehrweg-Eigenschaften, sowie Herstellerinformationen. Diese Daten sollten idealerweise zentral in Ihrer Produktdatenbank oder einem speziellen Verpackungsregister gepflegt werden. Denken Sie daran, dass auch jede Designänderung nachgepflegt werden muss.

Design und Druck: Überprüfen Sie, wo auf Ihren Verpackungen Platz für zusätzliche Kennzeichnungen geschaffen werden kann. Insbesondere ab 2028 muss eine Reihe von Angaben in lesbarer Form auf der Verpackung stehen. Das könnten Piktogramme sein (z.B. ein Symbol für das Material, ähnlich den heutigen Recycling-Codes) und kurze Texte oder Zahlen (etwa „30% Rezyklat“). Eventuell werden EU-weit standardisierte Symbole eingeführt – verfolgen Sie hierzu die Delegierten Rechtsakte der EU-Kommission in den kommenden Jahren. Sie sollten Ihre Verpackungsdesigner darauf vorbereiten, dass demnächst Layout-Änderungen nötig werden. Ggf. sind Re-Designs von Etiketten, Folienaufdrucken, Kartonagen-Layouts etc. erforderlich, um all diese Infos unterzubringen, ohne das Branding zu sehr zu beeinträchtigen.

QR-Code einführen: Spätestens 2026 muss jede Verpackung einen maschinenlesbaren QR-Code oder ähnlichen Code tragen. Prüfen Sie, wie Sie diesen technisch umsetzen: Wird der Code z.B. Teil des Verpackungsdrucks? Oder bringen Sie einen Aufkleber an? Der Code muss mit Ihrem internen Datensatz verknüpft sein. Eine Möglichkeit ist, einen URL-Link zu hinterlegen, der auf eine Produkt- oder Unternehmenswebseite führt, wo alle geforderten Informationen abrufbar sind. Einige Unternehmen erwägen auch, bestehende QR-Codes (z.B. für Marketing-Zwecke) mit den Pflichtinformationen anzureichern, um keinen zusätzlichen Code drucken zu müssen.

Mitarbeiter schulen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Marketing- und Verpackungsentwicklungsteam über die Kennzeichnungspflichten im Bilde ist. Sie sollten wissen, welche Angaben bis wann nötig sind und wie sie diese Beschaffenheiten ermitteln. Eventuell müssen interne Prozesse geschaffen werden, um Freigaben für neue Verpackungstexte/Symbole zu koordinieren. Auch Ihr Kundendienst sollte informiert sein, da Verbraucher ab 2026/2028 möglicherweise Fragen zu den neuen Codes und Symbolen haben werden.

Verbraucher informieren: Nutzen Sie die Übergangszeit, um auch Ihre Kunden an die neuen Praktiken heranzuführen. Beispielsweise können Händler bereits jetzt kommunizieren: „Unsere Verpackung besteht aus 80% Recyclingmaterial und ist vollständig recycelbar – bitte führen Sie sie dem Recycling zu.“ Hinweise zur richtigen Entsorgung (etwa „Bitte in die Papiertonne werfen“) helfen nicht nur dem Recycling, sondern bereiten auch auf die kommende Pflichtkennzeichnung vor. Im Gastronomiebereich sollte ab sofort offensiv darauf hingewiesen werden, dass eigene Behälter mitgebracht werden dürfen – das schafft Akzeptanz und Routine, bevor es durch die Verordnung erzwungen ist.

6. Prozesse für erweiterte Herstellerverantwortung anpassen

Die neuen Pflichten in Bezug auf Registrierung, Meldung und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) erfordern auch interne Prozessanpassungen. Folgende Punkte sollten Sie angehen:

  • Registrierung sicherstellen: Überprüfen Sie, in welchen Ländern Sie bereits bei Verpackungsregistern angemeldet sind und wo ggf. Lücken sind. Bis 2027 müssen Sie in jedem EU-Land, in dem Sie Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, registriert sein. Falls Sie also z.B. von Deutschland aus auch Kunden in Frankreich beliefern, brauchen Sie entweder eine eigene Niederlassung dort mit Registrierung oder Sie benennen einen Bevollmächtigten in Frankreich, der Sie im Register einträgt und vertritt. Beginnen Sie frühzeitig damit, diese Vertreter zu suchen bzw. Dienstleister zu beauftragen, da ab 2027 ansonsten Vertriebsverbote drohen könnten. Dokumentieren Sie Ihre Registrierungsnummern zentral, damit Sie sie bei Bedarf (z.B. gegenüber Marktplätzen) vorweisen können.
  • Meldedaten sammeln: Richten Sie ein System ein, um Verpackungsmengenmeldungen effizient zu erstellen. Wahrscheinlich müssen Sie jährlich die Mengen jeder Materialart (Kunststoff, Papier, Glas, Metall usw.) melden, eventuell sogar getrennt nach Primär-/Sekundärverpackung. Stimmen Sie sich mit Ihrer Buchhaltung oder Ihrem ERP-System ab, ob solche Daten bereits erfasst werden (z.B. Einkaufs- oder Absatzstatistiken pro Verpackungsart). Ggf. müssen Sie neue Workflows einführen – etwa, dass beim Produktmanagement Materialstammdaten für jede Verpackung gepflegt werden, die dann aggregiert gemeldet werden können. Je besser Ihre Datengrundlage, desto leichter erfüllen Sie die Meldepflicht ab 2027. Denken Sie daran, dass falsche oder fehlende Meldungen sanktioniert werden können.
  • Lizenzierung und Kostenplanung: Kalkulieren Sie die Auswirkungen der Öko-Modulation auf Ihre Kosten ein. Wenn Sie heute für bestimmte Verpackungen Lizenzentgelte zahlen, könnten sich diese Gebührenstruktur in Zukunft ändern. Verpackungen, die schlecht recycelbar sind, werden voraussichtlich teurer. Planen Sie daher vorsorglich ein Budget für steigende Entsorgungskosten bei problematischen Materialien – oder, besser noch, reduzieren Sie diese Materialien, um Kosten zu sparen. Beispielsweise könnten Sie überlegen, eine Kunststoffverpackung, die aktuell schwer recycelbar ist, zu ersetzen – nicht nur um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, sondern auch, um künftig nicht mit hohen Lizenzentgelten belastet zu werden. Umgekehrt: Investitionen in recyclebare Verpackungen könnten sich durch geringere Umlagekosten bezahlt machen.
  • Interne Verantwortlichkeiten festlegen: Die neuen Aufgaben – Registrierung in vielen Ländern, regelmäßige Mengenmeldungen, Pflichtenüberwachung – erfordern klare Zuständigkeiten. Überlegen Sie, wer in Ihrem Unternehmen diese Themen betreuen soll. Größere Firmen richten ggf. eigene Compliance-Teams für Verpackung ein. Kleinere Unternehmen können externe Dienstleister für Verpackungslizenzierung oder Berater hinzuziehen, um den administrativen Aufwand zu bewältigen. Wichtig ist, dass nichts untergeht: Führen Sie eine Checkliste der PPWR-Pflichten und haken Sie ab, was bereits erledigt ist (z.B. Registrierung in Land X abgeschlossen, Datenbank für Meldungen eingerichtet, etc.).
  • Branchen-Besonderheiten berücksichtigen: Falls Sie in einer spezifischen Branche tätig sind, beachten Sie die entsprechenden zusätzlichen Vorgaben. Ein Getränkehersteller sollte z.B. frühzeitig prüfen, wie er sein Vertriebssystem bis 2029 in das kommende Pfandsystem integrieren kann(ggf. Zusammenarbeit mit Handelspartnern, Anschaffung von Rücknahmeautomaten, Kennzeichnung von Flaschen mit Pfandlogo etc.). Ein Unternehmen im Gastronomiebereich muss seine Prozesse so anpassen, dass ab 2030 Mehrwegbehälter im Umlauf gemanagt werden können (z.B. Logistik für Reinigung von Mehrwegbechern). Händler im E-Commerce-Sektor sollten Konzepte entwickeln, wie sie den Anteil an Mehrweg-Versandverpackungen steigern können – z.B. durch Teilnahme an Mehrweg-Versandtaschen-Pools oder Rücksendesystemen.

Zum Schluss noch ein Tipp: Beginnen Sie jetzt. Auch wenn viele Fristen noch einige Jahre in der Zukunft liegen (2026, 2030, etc.), sind die Aufgaben umfangreich und erfordern teils tiefgreifende Änderungen in der Beschaffung, beim Design und in der Organisation. Frühzeitige Anpassungen verschaffen Ihnen Wettbewerbsvorteile – Sie können Nachhaltigkeit bereits jetzt als Verkaufsargument nutzen – und minimieren das Risiko, später in Zeitdruck oder Compliance-Probleme zu geraten. Zögern Sie auch nicht, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt spezialisierte Beratungsunternehmen, Verbände und Dienstleister (z.B. Duale Systeme, Umweltberater), die Unterstützung bei der Umsetzung der PPWR bieten. Angesichts der Komplexität der neuen Verordnung kann dies gerade für kleinere Unternehmen sinnvoll sein, um nichts zu übersehen.

Fazit: Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt alle Unternehmen in Zugzwang, ihre Verpackungen nachhaltiger zu gestalten. Wer sich jetzt systematisch vorbereitet – von der internen Analyse über Lieferantenabsprachen bis zur Prozessumstellung – wird die kommenden Pflichten nicht nur erfüllen, sondern kann sie als Chance nutzen: für effizientere Verpackungen, Kostenersparnisse durch Recycling und ein grüneres Image. Machen Sie Ihr Unternehmen PPWR-fit, um auch künftig rechtssicher und erfolgreich agieren zu können. Die Uhr tickt – packen Sie es an!