Was bedeuten die PPWR-Artikel § für Verpackungen?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) trat am 11. Februar 2025 in Kraft und wird ab dem 12. August 2026 verbindlich. Was bedeutet die neue PPWR für Ihre Verpackungen? Die durch die EU neu in Kraft getretene Richtlinie werden Vorschriften rund um Verpackungen erneuert, erweitert und verschärft. Gezielte Vorschriften und Maßnahmen sollen die Kreislaufwirtschaft weiter voranbringen und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern. Verschiedene Artikel der Richtlinie legen konkrete Regelungen für Verpackungen, die in den Verkehr gebracht werden, fest.
Artikel 5: Anforderungen an Stoffe in Verpackungen
In Artikel 5 der PPWR-Verordnung werden gezielt Anforderungen an die in Verpackungen eingesetzten Stoffe definiert. Damit verfolgt die EU zwei zentrale Ziele: den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Verbraucher. Verpackungsmaterialien dürfen nur noch jeweils maximal 100 mg/kg kritische Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom enthalten. Besonders streng sind die Vorschriften bei Lebensmittelverpackungen: Werden die Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) erreicht oder überschritten, ist ein Inverkehrbringen der betroffenen Verpackungen untersagt.
Artikel 6: Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Ab dem Jahr 2030 müssen alle Verpackungen in der EU recyclingfähig oder wiederverwendbar sein. Die PPWR stellt dazu verbindliche Anforderungen an das Verpackungsdesign. Verpackungen gelten dann als recyclingfähig, wenn sie hochwertig recycelt werden können und die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe einen Primärrohstoff ersetzen können. Gleichzeitig dürfen sie die Recyclingprozesse anderer Stoffströme nicht stören. Ab dem 1. Januar 2035 gilt zudem: Verpackungen müssen auch praktisch in großem Umfang recycelt werden, um zur Kreislaufwirtschaft beizutragen.
Klassifizierung der Recyclingfähigkeit
Ein neues Klassifizierungssystem bewertet die Recyclingfähigkeit von Verpackungen in drei Leistungsstufen: A, B und C. Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit unter 70 % dürfen ab 2030 nicht mehr verkauft werden. Ab 2038 gilt dieses Verbot auch für Verpackungen der Klasse C, deren Recyclingfähigkeit unter 80 % liegt. Im Fokus steht dabei das Prinzip "Design for Recycling" – also die gezielte Gestaltung von Verpackungen mit Blick auf Recyclingprozesse. Unternehmen sollten ihre Verpackungskonzepte entsprechend prüfen und optimieren. Auch finanziell kann sich das lohnen: Gut recyclingfähige Verpackungen sollen bei der Entpflichtung künftig günstiger gestellt werden als schwer recycelbare Varianten. Die dazu passenden "Design for Recycling Guidelines" will die EU-Kommission bis Anfang 2028 veröffentlichen. Die Umsetzung erfolgt rund eineinhalb Jahre später durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 7: Einsatz von Rezyklaten in Verpackungen
Die PPWR verpflichtet Hersteller dazu, ab 2030 einen Mindestanteil an recyceltem Material (Post-Consumer-Rezyklat, kurz: PCR) in Verpackungen einzusetzen. Diese Vorgabe variiert je nach Verpackungstyp, Materialart und Produktgruppe. Ziel ist es, den Verbrauch von Primärrohstoffen deutlich zu senken und Materialkreisläufe zu schließen. Die Rezyklatanteile werden auf Betriebsebene jährlich und im Durchschnitt pro Verpackungsart ermittelt. Der Nachweis muss im Rahmen der technischen Dokumentation erfolgen.
Vorgeschriebene Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen ab 2030:
- PET-Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: mind. 30 % (ab 2040: 50 %)
- Andere Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt: mind. 10 % (ab 2040: 25 %)
- Einweggetränkeflaschen: mind. 30 % (ab 2040: 65 %)
- Weitere Kunststoffverpackungen: mind. 35 % (ab 2040: 65 %)
Rezyklatquoten für andere Materialien:
- Glas: mindestens 50 %
- Papier und Pappe: mindestens 70 %
- Metall: mindestens 25 %
Die verpflichtende Verwendung von PCR bringt Herausforderungen mit sich. Insbesondere die Verfügbarkeit und Qualität geeigneter Rezyklate sind zentrale Hürden.
Artikel 8: Biobasierte Kunststoffe
Im Unterschied zu recycelten Materialien sieht die PPWR derzeit noch keine verbindlichen Vorgaben für den Einsatz von biobasierten Kunststoffen vor. Bis zum 12. Februar 2028 soll jedoch geprüft werden, ob solche Materialien als Alternative zu PCR in die Erfüllung der Quoten einfließen dürfen. Das ist aus mehreren Gründen sinnvoll: Einerseits sind hochwertige Rezyklate, vor allem für Lebensmittelkontakt, bereits heute knapp. Andererseits können biobasierte Kunststoffe zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen und helfen, unabhängiger von fossilen Rohstoffen zu werden. Besonders Drop-in-Kunststoffe wie Bio-PE könnten eine praktikable, recyclingfähige Lösung darstellen und den Übergang zu nachhaltigen Verpackungssystemen erleichtern.
Artikel 9: Kompostierbare Verpackungen
Ab dem 12. Februar 2028 gelten bestimmte Verpackungstypen als verpflichtend kompostierbar. Dazu zählen unter anderem Teebeutel, Kaffeepads sowie Aufkleber für Obst und Gemüse. Voraussetzung ist dabei die biologische Abbaubarkeit. Darüber hinaus können einzelne EU-Mitgliedstaaten weitere Verpackungen als kompostierbar vorschreiben, sofern die entsprechenden Sammel- und Entsorgungsstrukturen vorhanden sind. Dazu können beispielsweise sehr leichte Tragetaschen oder Kaffeekapseln gehören.
Artikel 10: Verringerung und Vermeidung von Verpackungsabfällen
Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle systematisch zu reduzieren. Konkrete Zielvorgaben der EU sehen eine Reduktion von 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 vor. Dabei liegt der Fokus auf der Vermeidung unnötiger Verpackungen und auf einem effizienteren Materialeinsatz. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen nur noch das erforderliche Mindestmaß umfassen. Verboten sind dann etwa Doppelwände, unnötige Zwischenböden oder sogenannte "Mogelverpackungen". Ergänzend dazu regelt Artikel 24 die maximale Leervolumenquote bei Versandverpackungen: Diese dürfen ab 2030 höchstens 50 % Luft oder Füllmaterial enthalten.
Artikel 12 & 13: Kennzeichnung von Verpackungen
Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einer europaweit einheitlichen Kennzeichnung versehen sein. Diese soll Verbraucherinnen und Verbraucher klar darüber informieren, ob die Verpackung recyclingfähig, kompostierbar oder wiederverwendbar ist und wie sie korrekt entsorgt werden kann. Zusätzliche Kennzeichnungspflichten sind für bestimmte Verpackungsarten wie kompostierbare oder wiederverwendbare Verpackungen sowie für Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen vorgesehen. Die genauen Vorgaben werden in einem gesonderten Durchführungsakt festgelegt.
Artikel 25: Verbot bestimmter Einwegverpackungen
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einwegverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft unter anderem:
- Einweg-Kunststoffverpackungen zur Produktbündelung am Point of Sale
- Verpackungen für frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 kg
- Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zur Sofortverzehr im Gastgewerbe
- Einzelportionen für Zucker, Kaffeesahne, Gewürze und Soßen
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen unter 15 Mikrometer
- Einwegverpackungen in Hotels, etwa für Hygieneartikel
Zusätzlich untersagt Artikel 67 weitere Kunststoffverpackungen, wie z. B.:
- Schrumpffolie für Gepäck
- Polystyrolchips als Füllmaterial
- Mehrfachverpackungsringe aus Kunststoff
- Verpackungen aus extrudiertem Polystyrol (XPS) für Sofortverzehrprodukte
Ausgenommen sind Verbundverpackungen mit einem Kunststoffanteil von bis zu 5 %. Dennoch gelten Papierverpackungen mit Kunststoffbeschichtung nicht automatisch als nachhaltiger, da sie die Recyclingprozesse erschweren.
Artikel 11 & 29: Mehrweg- und Wiederverwendungspflichten
Die PPWR fördert aktiv den Einsatz von Mehrwegverpackungen. Ab dem 12. August 2026 müssen Systeme zur Wiederverwendung für bestimmte Verpackungsarten bereitgestellt werden. Ab 2030 greifen verbindliche Mehrwegquoten:
- 10 % für Getränkeverpackungen (ab 2040: 40 %)
- 40 % für Transport-, Verkaufs- und E-Commerce-Verpackungen (ab 2040: 70 %)
- 10 % für Umverpackungen (ab 2040: 25 %)
Auch innerbetriebliche Verpackungen müssen wiederverwendbar sein, sofern sie zwischen verschiedenen Standorten eingesetzt werden. Papier und Pappe sowie Verpackungen für gefährliche Güter oder große Maschinen sind ausgenommen. Unternehmen sind verpflichtet, ab 2030 jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Vorgaben einzureichen. Die genaue Berechnungsmethode legt die EU bis Ende Juni 2027 fest.
Artikel 32 & 33: Pflichten für die Außer-Haus-Gastronomie
Gastronomiebetriebe müssen ab dem 12. Februar 2027 Getränke und Speisen auf Wunsch in mitgebrachte Behälter der Kunden abfüllen. Ab 2028 sind zusätzlich Mehrwegverpackungen anzubieten, die nicht teurer oder unpraktischer sein dürfen als Einwegvarianten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Eine verbindliche Mehrwegquote für den Außer-Haus-Verkauf ist auf EU-Ebene nicht vorgesehen, kann aber national festgelegt werden.
Artikel 44 ff.: Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Die PPWR verankert die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller müssen die Umweltauswirkungen ihrer Verpackungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg berücksichtigen – von der Gestaltung bis zur Entsorgung. Sie sind verpflichtet, für Sammlung, Verwertung und Recycling der Verpackungen aufzukommen. Die EPR soll Unternehmen außerdem dazu motivieren, umweltfreundlichere Verpackungen einzusetzen. Die Umsetzung der EPR-Vorgaben in deutsches Recht ist mit der nächsten Novelle des Verpackungsgesetzes ab Herbst 2025 geplant.